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Satzung
„Hörnle-Zwergerl“
Förderverein Kinder Bad Kohlgrub e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
„Hörnle - Zwergerl Förderverein Kinder Bad Kohlgrub e.V.“
Er hat seinen Sitz in Bad Kohlgrub.
Der Verein soll die Rechtsfähigkeit erlangen. Er trägt den Zusatz e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Kinder in Bad Kohlgrub
Im Einzelnen verfolgt der Verein folgende Ziele:
Ausrichtung und Unterstützung von Veranstaltungen für Kinder
Anschaffung von Spielgeräten
Anschaffung von sonstigen Einrichtungsgegenständen
Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder z.B. bei Ausflügen
Kontaktpflege zwischen den Mitgliedern
Aufbringung von Finanzmitteln zur Erreichung des Vereinszwecks
Die Finanzmittel werden zu gleichen Teilen auf die Grundschule Bad Kohlgrub, den Waldkindergarten Bad Kohlgrub e.V., die Kindertageseinrichtung St. Martin und für sonstige Aktivitäten und Einrichtungen für Kinder in
Bad Kohlgrub aufgeteilt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51 ff AO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitgliedschaft, Beiträge
Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirkt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen und Unkostenbeiträge. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
Beiträge sind keine Spenden.
Erwerb
Mitglied des Vereins kann jede volljährige und voll geschäftsfähige natürliche Person sowie jede juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Aufnahme eines/r im laufenden Geschäftsjahr abgelehnten Bewerbers/in beschließen.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekanntzugeben.
Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem ersten Vorstand
dem zweiten Vorstand
dem Kassier
und dem Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorstand gem. § 26 BGB vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung).
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
Führung der laufenden Geschäfte
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
Auswahl und Aufsicht der für den Verein tätigen Personen (z.B. Honorarkräfte)
Im Innenverhältnis soll gelten:
Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel nach Vorschlag der Mitgliederversammlung:
Bei Einzelbeträgen bis zu 100 Euro der Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassier
Bei Beträgen über 100 Euro der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden anwesend sind.
Die Beschlussfähigkeit erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
§ 7 Kassengeschäfte
Dem Kassier obliegen die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung. Er zieht die Beiträge ein, leistet Quittungen, führt die Anlage der Gelder und die Ausgabe nach Weisung des Vorstandes aus. Er legt dem Vorstand nach Aufforderung jederzeit und der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einen Rechnungsbericht vor.
Die beiden Kassenprüfer, welche durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, dürfen dem Vorstand nicht angehören und prüfen alljährlich die Kasse und die Buchführung.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich (auch per Mail oder Fax) einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angaben von Gründen verlangen.
Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
Entgegennahme des Kassenberichtes
Entgegennahme des Jahresberichtes
Festlegung einer Beitragsordnung
Zustimmung zum vom Vorstand erstellten Jahresplan und Haushaltsplan
Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, außer den Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Bad Kohlgrub, den Waldkindergarten Bad Kohlgrub e.V. und die Kindertageseinrichtung St. Martin je zu gleichen Teilen. Das Vermögen ist ausschließlich zu den unter §2 dieser Satzung definierten Zwecken zu verwenden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 25. Juli 2013 beschlossen und tritt damit in Kraft.
Bad Kohlgrub, den 25.07.2013
Stand der Satzung gemäß Änderungsbeschluß der Mitgliederversammlung vom 20.06.2018.
Bad Kohlgrub, den 20.06.2018
Bad Kohlgrub, den 25.07.2013